Rechtliches: Unterschied zwischen den Versionen

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(Er hat das Recht ein Produkt zu prüfen (§ 357 BGB).)
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==Kaufrecht==
==Kaufrecht==


Wer ein neues Produkt als Verkäufer bei einem Unternehmer kauft, kann bei auftretenden Mängel zwei Jahre lang Gewährleistung gelten machen. Im ersten halben Jahr trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass  das Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs keinen Mangel hatte. Nach einem halben Jahr muss der Verbraucher dem Unternehmer beweisen, dass der Mangel bereits vor dem Gefahrenübergang vorhanden war, was sich oft schwierig gestaltet.  
Wer ein neues Produkt als Verbaucher bei einem Unternehmer kauft, kann bei auftretenden Mängel zwei Jahre lang Gewährleistung gelten machen. Im ersten halben Jahr trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass  das Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs keinen Mangel hatte. Nach einem halben Jahr muss der Verbraucher dem Unternehmer beweisen, dass der Mangel bereits vor dem Gefahrenübergang vorhanden war, was sich oft schwierig gestaltet.  


Wer als Verbraucher etwas bei einem Unternehmer im Internet kauft, hat mindestens 2 Wochen Zeit das Produkt zurückzugeben, wenn es ihm nicht zusagt. Er hat das Recht ein Produkt zu prüfen (§ 357 BGB).   
Wer als Verbraucher etwas bei einem Unternehmer im Internet kauft, hat mindestens 2 Wochen Zeit das Produkt zurückzugeben, wenn es ihm nicht zusagt. Er hat das Recht ein Produkt zu prüfen (§ 357 BGB).   

Version vom 28. Oktober 2018, 08:54 Uhr

Kaufrecht

Wer ein neues Produkt als Verbaucher bei einem Unternehmer kauft, kann bei auftretenden Mängel zwei Jahre lang Gewährleistung gelten machen. Im ersten halben Jahr trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs keinen Mangel hatte. Nach einem halben Jahr muss der Verbraucher dem Unternehmer beweisen, dass der Mangel bereits vor dem Gefahrenübergang vorhanden war, was sich oft schwierig gestaltet.

Wer als Verbraucher etwas bei einem Unternehmer im Internet kauft, hat mindestens 2 Wochen Zeit das Produkt zurückzugeben, wenn es ihm nicht zusagt. Er hat das Recht ein Produkt zu prüfen (§ 357 BGB).

Aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs: „… die in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Wertersatzpflicht des Verbrauchers besteht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. …. Aus den in der Gesetzesbegründung angeführten Beispielen – insbesondere dem Ausprobieren der Instrumente eines Pkws und der kurzen Testfahrt mit dem Pkw auf nicht-öffentlichem Gelände – ergibt sich, dass der Verbraucher grundsätzlich Gelegenheit haben soll, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und "auszuprobieren". …. Der Verbraucher, der im Fernabsatz ein Wasserbett gekauft hat, schuldet im Falle des Widerrufs keinen Ersatz für die Wertminderung, die dadurch eintritt, dass er die Matratze des Betts zu Prüfzwecken mit Wasser befüllt.“ BGH, Urteil vom 3. 11. 2010 – VIII ZR 337/09

Der Verbraucher schuldet erst dem Verkäufer Wertersatz, wenn die Prüfung das erlaubte Maß überschreitet, wobei der der Unternehmer im Rahmen des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aF die Beweislast dafür trägt, dass die Verschlechterung der Sache auf einer unangemessenen Prüfung beruht.