Radreise-Wiki:Recht am eigenen Bild: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Bild:Puhdys-0116.jpg|thumb|Bekannte Musiker bei öffentlichen Konzerten dürfen fotografiert werden, die Verwendung von Blitzlichtern ist unerwünscht.]] | |||
Bei Personen der Zeitgeschichte ist gem. § 23 Abs. 1 KUG dieses Recht eingeschränkt. Hierbei sind absolute und relative Personen des Zeitgeschehens zu unterscheiden. | Bei Personen der Zeitgeschichte ist gem. § 23 Abs. 1 KUG dieses Recht eingeschränkt. Hierbei sind absolute und relative Personen des Zeitgeschehens zu unterscheiden. | ||
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Die Einschränkung gilt nicht für Aufnahmen, deren Veröffentlichung offensichtlich nicht im Interesse des Abgebildeten sind. So darf man Personen des Zeitgeschehens nicht in Situationen ablichten, die sie stark negativ, provozierend oder in Privatsphäre zeigen. | Die Einschränkung gilt nicht für Aufnahmen, deren Veröffentlichung offensichtlich nicht im Interesse des Abgebildeten sind. So darf man Personen des Zeitgeschehens nicht in Situationen ablichten, die sie stark negativ, provozierend oder in Privatsphäre zeigen. | ||
Auch wenn es die Regenbogenpresse anders handhabt, sind jegliche Paparazzi- ahnliche Fotos verboten. In der Regel ist es ausreichend, die betreffende Person anzublicken, dann zur Kamera zu schauen und fragend wieder zur Person zu blicken. Dies oder auch das direkte Fragen wird meist damit belohnt, daß man besonders gute Bilder erhält. | Auch wenn es die Regenbogenpresse anders handhabt, sind jegliche Paparazzi- ahnliche Fotos verboten. In der Regel ist es ausreichend, die betreffende Person anzublicken, dann zur Kamera zu schauen und fragend wieder zur Person zu blicken. Dies oder auch das direkte Fragen wird meist damit belohnt, daß man besonders gute Bilder erhält. Einige Personen der Zeitgeschichte wie etwa die Sängerin Montserrat Caballe wünschen nicht, fotografiert zu werden. Hält sich die Presse nicht daran, wird Platzverbot ausgesprochen. Dies ist rechtliche Grauzone, wird aber allgemein akzeptiert. | ||
==Karikaturen== | ==Karikaturen== | ||
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation: ''Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte,'' (vgl.BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr), ''wohl aber ein Recht, daß ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.'' | Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation: ''Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte,'' (vgl.BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr), ''wohl aber ein Recht, daß ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.'' | ||
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''(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.'' | |||
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Aktuelle Version vom 1. August 2006, 11:30 Uhr
Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht, jeder darf selbst bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder der eigenen Person veröffentlicht werden (§ 22 S. 1 KUG). Dieses Recht besteht, wenn die Person auf dem Bild eindeutig erkennbar ist. Das Anbringen von schwarzen markierungen über den Augen reicht nicht, wenn man die Person trotzdem erkennt.
Ist die dargestellte Person lediglich Beiwerk im Sinne des Bildrechts, kann auf eine Genehmigung verzichtet werden. Ebenso ist die Einwilligung bei öffentlichen Veranstaltungen nicht erforderlich (Demonstrationen z.B.).
Personen der Zeitgeschichte
Bei Personen der Zeitgeschichte ist gem. § 23 Abs. 1 KUG dieses Recht eingeschränkt. Hierbei sind absolute und relative Personen des Zeitgeschehens zu unterscheiden.
Absolute Person der Zeitgeschichte ist, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragt und deshalb derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, besteht (z. B. Helmut Kohl, Caroline von Hannover, Boris Becker). Diese Personen dürfen auch ohne ihre Einwilligung fotografiert und das Material darf verbreitet werden.
Relative Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten sind (z. B. die Opfer des Gladbecker Geiseldramas oder z.B. Sportler während eines Spiels). Bilder dieser Personen dürfen nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
Die Einschränkung gilt nicht für Aufnahmen, deren Veröffentlichung offensichtlich nicht im Interesse des Abgebildeten sind. So darf man Personen des Zeitgeschehens nicht in Situationen ablichten, die sie stark negativ, provozierend oder in Privatsphäre zeigen.
Auch wenn es die Regenbogenpresse anders handhabt, sind jegliche Paparazzi- ahnliche Fotos verboten. In der Regel ist es ausreichend, die betreffende Person anzublicken, dann zur Kamera zu schauen und fragend wieder zur Person zu blicken. Dies oder auch das direkte Fragen wird meist damit belohnt, daß man besonders gute Bilder erhält. Einige Personen der Zeitgeschichte wie etwa die Sängerin Montserrat Caballe wünschen nicht, fotografiert zu werden. Hält sich die Presse nicht daran, wird Platzverbot ausgesprochen. Dies ist rechtliche Grauzone, wird aber allgemein akzeptiert.
Karikaturen
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation: Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte, (vgl.BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr), wohl aber ein Recht, daß ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.
§ 201 a StGB
Bis 2004 war es erlaubt, Fotos beliebig zu erstellen, ohne sie zu veröffentlichen. Eine Einwilligung der dargestellten Person war nicht erforderlich.
Am 30. Juli 2004 trat jedoch § 201 a („Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“) Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft, der unter bestimmten Umständen schon für das bloße Erstellen eine Kriminalstrafe vorsieht. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
- Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
- Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsgrundlage in Deutschland
In Deutschland sind die Rechtsgrundlagen für das Recht am eigenen Bild im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, KUG) zu finden.
KUG § 22 bestimmt:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
KUG § 23 zählt Ausnahmen auf:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Wichtige Hinweise für Beiträge im Bereich Recht:
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