Radreise-Wiki:Editio princeps: Unterschied zwischen den Versionen
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Als '''editio princeps''' wird die gedruckte Erstausgabe eines Werks bezeichnet. Dieses Recht gilt seit 1993 in der EU, in der Schweiz gibt es keine vergleichbare Regelung. Editio princeps wird in § 71 UrhG in Deutschland festgeschrieben, in § 76b des österreichischen URG wird von Veröffentlichung, nicht Erscheinen geschrieben, das Gesetz gilt sinngemäß wie in Deutschland. | Als '''editio princeps''' wird die (gedruckte) Erstausgabe eines Werks bezeichnet. Dieses Recht gilt seit 1993 in der EU, in der Schweiz gibt es keine vergleichbare Regelung. Editio princeps wird in § 71 UrhG in Deutschland festgeschrieben, in § 76b des österreichischen URG wird von Veröffentlichung, nicht Erscheinen geschrieben, das Gesetz gilt sinngemäß wie in Deutschland. | ||
§ 71 UrhG definiert ein Recht am entdeckten Werk. | § 71 UrhG definiert ein Recht am entdeckten Werk. |
Aktuelle Version vom 1. August 2006, 16:47 Uhr
Als editio princeps wird die (gedruckte) Erstausgabe eines Werks bezeichnet. Dieses Recht gilt seit 1993 in der EU, in der Schweiz gibt es keine vergleichbare Regelung. Editio princeps wird in § 71 UrhG in Deutschland festgeschrieben, in § 76b des österreichischen URG wird von Veröffentlichung, nicht Erscheinen geschrieben, das Gesetz gilt sinngemäß wie in Deutschland.
§ 71 UrhG definiert ein Recht am entdeckten Werk.
Beispiel: In einem Familienalbum wird ein bisher unveröffentlichtes Bild von vor 1900 gefunden, das eine bekannte Person zeigt. Der Entdecker des Bildes kann ab Erstveröffentlichung 25 Jahre Urheberschutz für sich beanspruchen, auch wenn der Urheber des Fotos bereits mehr als 70 Jahre tot ist und das Foto somit eigentlich gemeinfrei wäre.
Die Handhabung des Editio princeps ist unabhängig vom Alter des Kunstwerks, so kann der Entdecker einer Höhlenmalerei aus der Steinzeit die Rechte der Erstveröffentlichung für sich beanspruchen.
Wichtige Hinweise für Beiträge im Bereich Recht:
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