Radreise-Wiki:Änderungsverbot

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Das Änderungsverbot meint im Urheberrecht das Verbot, ein ohne Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers genutztes Werk zu verändern.

Deutsche Rechtslage

§ 62 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bestimmt für den gesamten Bereich der Urheberrechtsschranken, dass Änderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Rückverweis auf § 39 bezieht sich auf die Zulässigkeit von Änderungen, die der Urheber nach Treu und Glauben dulden muss. Als typisches Beispiel für solche Änderungen führt Dietz in: Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, § 62 Rdnr. 14 die Umwandlung direkter in indirekte Rede an.

Absatz 2 erlaubt Übersetzungen aus einer anderen Sprache sowie auszugsweise Wiedergabe (Kürzungen) - beides jedoch nur, soweit der Benutzungszweck dies erfordert.

Konsequenz für freie Projekte

Obwohl das Änderungsverbot auch für die nach der Panoramafreiheit abgebildeten Gebäude und Kunstwerke gilt, wird das Änderungsverbot in diesem Fall in der Wikipedia überwiegend nicht als mit den Grundsätzen der GNU FDL unvereinbar angesehen.

Österreich

§ 57 Abs. 1 Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte bestimmt: Die Zulässigkeit von Kürzungen, Zusätzen und anderen Änderungen an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung ist auch bei freien Werknutzungen nach § 21 zu beurteilen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden.

Wichtige Hinweise für Beiträge im Bereich Recht:

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