Radreise-Wiki:Copyright: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach deutschem, schweizer und österreichischem Recht existiert kein copyright! Dieser Begriff aus dem angloamerikanischen ist nur in englischsprachigen Ländern relevant. Die Verwendung des (c) bzw. © bewirkt rechtlich gesehen überhaupt nichts.  
Nach deutschem, schweizer und österreichischem Recht existiert kein copyright! Dieser Begriff aus dem angloamerikanischen ist nur in englischsprachigen Ländern relevant. Die Verwendung des (c) bzw. © bewirkt rechtlich gesehen überhaupt nichts.  


Auch wenn Ähnlichkeiten zum Urheberrecht existieren, so ist das copyright inhaltlich mehr auf den ökonomischen Aspekt gerichtet. Das copyright dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen des Urhebers zu schützen. Vor diesem Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleuropäische Recht in zahlreichen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Auch wenn Ähnlichkeiten zum [[Radreise-Wiki:Urheberrecht|Urheberrecht]] existieren, so ist das copyright inhaltlich mehr auf den ökonomischen Aspekt gerichtet. Das copyright dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen des Urhebers zu schützen. Vor diesem Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleuropäische Recht in zahlreichen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen.


Im angloamerikanischen Sprachraum hält oft eine Firma oder ein Verlag, der Urheber hat nur eingeschränkte Rechte an seinem Werk. Die Anbringung des copyright- Vermerkes ist nicht mehr zwingend notwendig und kann nach Belieben erfolgen, da die bis vor einigen Jahren in den USA erforderliche Eintragung eines copyright in der „Library of Congress“ entfallen ist.
Im angloamerikanischen Sprachraum hält oft eine Firma oder ein Verlag, der Urheber hat nur eingeschränkte Rechte an seinem Werk. Die Anbringung des copyright- Vermerkes ist nicht mehr zwingend notwendig und kann nach Belieben erfolgen, da die bis vor einigen Jahren in den USA erforderliche Eintragung eines copyright in der „Library of Congress“ entfallen ist.


Die Kennzeichnung fremder Werke mit einem copyright-Vermerk kann als Urheberrechtsverletzung geahndet werden.
Die Kennzeichnung fremder Werke mit einem copyright-Vermerk kann als Urheberrechtsverletzung geahndet werden.

Version vom 9. August 2006, 16:14 Uhr

Nach deutschem, schweizer und österreichischem Recht existiert kein copyright! Dieser Begriff aus dem angloamerikanischen ist nur in englischsprachigen Ländern relevant. Die Verwendung des (c) bzw. © bewirkt rechtlich gesehen überhaupt nichts.

Auch wenn Ähnlichkeiten zum Urheberrecht existieren, so ist das copyright inhaltlich mehr auf den ökonomischen Aspekt gerichtet. Das copyright dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen des Urhebers zu schützen. Vor diesem Hintergrund kommen das angloamerikanische und das kontinentaleuropäische Recht in zahlreichen Rechtsfragen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Im angloamerikanischen Sprachraum hält oft eine Firma oder ein Verlag, der Urheber hat nur eingeschränkte Rechte an seinem Werk. Die Anbringung des copyright- Vermerkes ist nicht mehr zwingend notwendig und kann nach Belieben erfolgen, da die bis vor einigen Jahren in den USA erforderliche Eintragung eines copyright in der „Library of Congress“ entfallen ist.

Die Kennzeichnung fremder Werke mit einem copyright-Vermerk kann als Urheberrechtsverletzung geahndet werden.