Radreise-Wiki:Panoramafreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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==„bleibend“==
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[[Bild:Eberswalde-waldcampus.jpg|thumb|Im öffentlichen Raum angebrachte Schilder mit urheberrechtlich geschützten Logos]]
Die Definition des Begriffes „bleibend“ wird so interpretiert, daß das Werk für den Bestand seiner Existenz im öffentlichen Raum angebracht ist. Dementsprechend dürfen Schneemänner oder Eiskunstwerke, Sandfiguren und dergleichen fotografiert werden, auch wenn sie als Kunstwerke ausgewiesen sind. Ist der Name des Künstlers am Kunstwerk angebracht, muß er mit einem veröffentlichten Bild ebenfalls genannt werden. Veranstaltungsplakate und dergleichen, deren Ende bereits sicher mit Veröffentlichung feststeht, fallen nicht unter die Panoramafreiheit.
Die Definition des Begriffes „bleibend“ wird so interpretiert, daß das Werk für den Bestand seiner Existenz im öffentlichen Raum angebracht ist. Dementsprechend dürfen Schneemänner oder Eiskunstwerke, Sandfiguren und dergleichen fotografiert werden, auch wenn sie als Kunstwerke ausgewiesen sind. Ist der Name des Künstlers am Kunstwerk angebracht, muß er mit einem veröffentlichten Bild ebenfalls genannt werden. Veranstaltungsplakate und dergleichen, deren Ende bereits sicher mit Veröffentlichung feststeht, fallen nicht unter die Panoramafreiheit.



Version vom 25. Juli 2006, 17:20 Uhr

Unter Panoramafreiheit versteht man die Freiheit, Gegenstände darzustellen, die eigentlich urheberrechtlich geschützt sind, sich aber im öffentlichen Raum befinden. Die Panoramafreiheit wird von Land zu Land (auch innerhalb der EU) sehr unterschiedlich gehandhabt.

Zitat des deutschen Gesetzes

§ 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen
„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

„bleibend“

Im öffentlichen Raum angebrachte Schilder mit urheberrechtlich geschützten Logos

Die Definition des Begriffes „bleibend“ wird so interpretiert, daß das Werk für den Bestand seiner Existenz im öffentlichen Raum angebracht ist. Dementsprechend dürfen Schneemänner oder Eiskunstwerke, Sandfiguren und dergleichen fotografiert werden, auch wenn sie als Kunstwerke ausgewiesen sind. Ist der Name des Künstlers am Kunstwerk angebracht, muß er mit einem veröffentlichten Bild ebenfalls genannt werden. Veranstaltungsplakate und dergleichen, deren Ende bereits sicher mit Veröffentlichung feststeht, fallen nicht unter die Panoramafreiheit.

Der Aufnahmestandpunkt mu ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter – auch wenn sie nicht dazu dienet, über ein Hindernis hinwegzublicken, ist genauso wenig zulässig wie ein Hubschrauber.

Die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist in Deutschland nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt. In Österreich fallen auch Aufnahmen aus anderen Gebäuden unter die Panoramafreiheit.

Der von Christo verhüllte Reichstag fiel nicht unter die Panoramafreiheit. Ob Fahrzeuge unter die Panoramafreiheit fallen, wird von Gerichten verschieden beurteilt.