Radreise-Wiki:Zitatrecht

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Man darf urheberrechtlich geschützte Werke unter bestimmten Umständen als Zitate verwenden. Zitate sind als solche zu kennzeichnen und mit Quellenvermerken zu versehen. Ein Erlaubnis des Urhebers ist hierzu nicht nötig, ebenso ist keine Vergütung zu zahlen (§ 51 UrhG). Dies wird damit begründet, daß Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen.

Zitate unterliegen dem Änderungsverbot, Kürzungen sind aber zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen. Es ist hier nicht gestattet, sogenannte Großzitate, also ganze Werke zu kopieren. Zitate sollten im Radreise-Wiki einen Umfang von mehr als 3 Sätzen nicht überschreiten und kursiv geschrieben werden: ''Zitat..''.

Das Zitieren von Gesetzestexten ist uneingeschränkt möglich, da sie gemeinfrei sind.

Bildzitate sind rechtlich unsicher, es existieren sowohl in Deutschland als auch in Österreich Gesetzeslücken für das große Kleinzitat, als deren man Bildzitate ansieht.

Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate der Paragraph 51 UrhG (Stand: 10. September 2003):

UrhG § 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

  1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Wichtige Hinweise für Beiträge im Bereich Recht:

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