Radreise-Wiki:Urheberrecht

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Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.

Das Urheberrecht wird auf bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen, Werke genannt, angewendet, zum Beispiel auf literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater- Inszenierungen, Filme, Rundfunksendungen, Gebäude und Skulpturen. Es hat zwei voneinander klar zu trennende Aspekte:

  • Es schützt den Urheber in seinem Persönlichkeitsrecht, d. h. in seinem Recht auf die erste Inhaltsmitteilung, die Erstveröffentlichung, die Urheberbezeichnung, den Schutz vor Entstellung des Werkes, ggf. auf den Zugang zu Werkstücken und ggf. auf den Rückruf des Werkes.
  • Es dient der Sicherung der wirtschaftlichen Interessen des Urhebers durch das Verwertungsrecht, d. h. das Recht auf die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. So darf niemand ohne Zustimmung des Urhebers mit diesem Werk Geld verdienen oder die Vermarktung des Werkes durch den Urheber hintertreiben, z. B. mittels so genannter Raubkopien.

Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und das Immaterialgüterrecht parallelisiert. Dieser Begriff ist jedoch umstritten. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden. Es wird nicht gewährt oder verliehen, sondern es entsteht im Moment der Schaffung einer persönlichen geistigen Schöpfung, selbst wenn diese Schöpfung dem Urheber unbewusst ist oder nicht beabsichtigt war. Es ist unveräußerlich, kann also nicht verkauft, verschenkt oder vererbt werden (Im Gegensatz zum Verwertungsrecht des Urhebers). Vereinfacht ausgedrückt: Ein Künstler kann das Recht veräußern, ein Kunstwerk wirtschaftlich zu verwerten, aber er bleibt immer der Urheber.

Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Eine Besonderheit des im angloamerikanischen Rechtskreis vorhandenen Copyright-Systems besteht darin, dass die persönliche Bindung des Werkschöpfers zu seinem Werk in den Hintergrund tritt und kommerzielle Aspekte betont werden. Bedeutsamer als die Person des schöpferisch Tätigen sind hier deshalb die Investitionen z. B. des Auftraggebers, die geschützt werden sollen.

Rechtslage in der EU

Die Europäische Union hat zahlreiche Richtlinien erlassen, um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. Computerprogramme sind durch die aus dem Jahre 1991 stammende Softwarerichtlinie (91/250/EWG) als literarische Werke im Sinne des Urheberrechts geschützt. Durch die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (auch Schutzdauerrichtlinie) von 1993 wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung.

Mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie_2001/29/EG_zur_Harmonisierung_bestimmter_Aspekte_des_Urheberrechts_und_der_verwandten_Schutzrechte_in_der_Informationsgesellschaft |Richtlinie 2001/29/EG) werden die europäischen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht an das digitale Zeitalter angeglichen und internationale Vorgaben durch Verträge der World Intellectual Property Organization (WIPO) umgesetzt.

Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts

In Antike und Mittelalter kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. Also durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch - so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.

Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18. Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des Sturm und Drang, romantische Kunsttheorie...)

Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Der Autor hatte immer noch kein "Urheberrecht" zur Seite, er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker bzw. Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass Erstdrucke von anderen Druckern nachgedruckt wurden. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat - der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Aber auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucker sein, denn die Nachdrucke wurden zumeist mit geringerer Sorgfalt hergestellt: Es schlichen sich Fehler ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert.

Um dem Nachdruck-Unwesen entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Der Ausdruck für diese Sonderrechte ist Privileg, mancherorts Offizin, im kirchlichen Bereich spricht man von der Imprimatur. Die Interessen der Drucker trafen sich mit den Interessen der Obrigkeiten, da letztere Einfluss auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften haben wollten. Besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur gelang dies, weniger beispielsweise in Deutschland. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um diese wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Die Ideen der Aufklärung wurden zu einem großen Teil durch Raubdrucke verbreitet.

Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten.

Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen (den Verlegern) würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren.

Erstmals im 18. Jahrhundert wurde über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen (und das Phänomen des immateriellen Besitzes) theoretisiert. In einem englischen Gesetz von 1710, dem sogenannten Statute of Queen Anne, wurde als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen werden und es musste mit einem Copyright-Vermerk versehen werden, damit es geschützt war. In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren 1795 eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch in Frankreich wurde in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique eingeführt. In Preußen kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre 1837. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine 10-jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert wurde. 1857 wurde im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, der 1871 vom Deutschen Reich übernommen und später weiter ausgebaut wurde. Im Dritten Reich galt der Urheber lediglich als "Treuhänder des Werks" für die Volksgemeinschaft.

Die im europäischen Mittelalter hoch angesehene Bearbeitung eines Stoffes erinnert an zeitgenössischen Plagiate im asiatischen Raum: dort fehlt oft ein Unrechtsbewusstsein, im Gegenteil, je gelungener man einen Meister kopiert, desto mehr Lob wird erwartet. Das berichten Fachleute und Firmen, die darunter leiden.

Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts

Die Diskussion, wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe, wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt. Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben. Das Europäische Pendant dazu ist die EUCD (Europäische Copyright Direktive).

In Europa setzen EU-Richtlinien den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig - auch zum Zwecke der Privatkopie - nicht mehr technisch unwirksam gemacht werden.

In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am 1. Juli 2003 in Kraft. Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcement Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt.

2. Korb

Seit April 2004 wird in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform (2. Korb) geplant. Hiermit sollen nichtverpflichtenden Teile der EUCD umgesetzt werden.

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen

  1. Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung
    1. Paragraf 52a erlaubt es, geringe Teile eines Werkes oder einzelne Zeitschriftenartikel für Unterrichtszwecke und für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen, in der Regel die Kursteilnehmer, auch ohne Zustimmung der Inhaber der Verwertungsrechte zugänglich zu machen. Dieser Paragraf ist bis Ende 2006 befristet und soll nicht verlängert werden. Demnach sind die oben beschriebenen Handlungen ab 2007 wieder verboten.
    2. Der neue Paragraf 52b regelt den Umgang von öffentlichen und wissenschaftlichen Bibliotheken mit elektronisch verfügbaren Werken. Digitale Werke dürfen ausschließlich an elektronischen Leseplätze innerhalb der jeweiligen Bibliotheken wiedergegeben werden. Eine Nutzung dieser Inhalte von außerhalb, selbst von anderen Gebäuden der gleichen Universität, ist verboten.
    3. Der neu eingefügte Paragraf 53a regelt den Fernversand von Artikeln durch Dienste wie Subito. Im Unterschied zu den Forderungen der Verlage hat der Gesetzgeber den Fernversand von Artikeln nicht grundsätzlich verboten, aber erheblich eingeschränkt. So dürfen Bibliotheken nur noch dann Zeitschriftenartikel verschicken, wenn die Verlage kein entsprechendes Online-Angebot vorhalten und das auch nur als grafische Datei, also mit geringer Qualität und ohne Möglichkeit, die Texte zu durchsuchen.
  2. Privatkopie: Im neuen Paragrafen 53 soll der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über P2P-Netzwerke verboten werden. Die Bundesregierung verzichtet zudem darauf, die Privatkopie auch gegen technische Schutzmaßnahmen (DRM) durchzusetzen, obwohl dies gemäß Artikel 6, Abschnitt 4 der EUCD in gewissem Umfang möglich wäre. Allerdings folgt die Bundesregierung nicht den Positionen der Musik- und der Filmindustrie, das Recht auf Privatkopie auf analoge Kopien zu beschränken (IFPI) oder sie für Filme ein Jahr nach Kinostart – wie von der Filmindustrie gefordert – ganz zu verbieten.
  3. Pauschalvergütung: Die Höhe der an die Urheber zu zahlenden Pauschalvergütung wegen Nutzung der Privatkopie und anderer erlaubter Nutzungen wird in Paragraf 54a geregelt. Im Abschnitt 1 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütungshöhe auch danach richtet, wie häufig DRM-Mechanismen eingesetzt werden. Sollte DRM flächendeckend zum Einsatz kommen, sind Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien nicht mehr zu rechtfertigen und sie werden in diesem Fall entfallen. Justizministerin Zypries spricht von einem System der kommunizierenden Röhren: Wenn mehr Werke ohne DRM veröffentlicht werden, sind die Abgaben höher, wenn viele Werke mit DRM erscheinen, sind sie geringer und fallen schließlich ganz weg.
  4. Strafen: Es war ursprünglich geplant, in Paragraf 106 eine sog. Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird, wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch vervielfältigt. Damit sollte eine Kriminalisierung der Schulhöfe verhindert werden. Es sei nicht opportun, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen. Dies könne der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt abträglich sein. Aufgrund des massiven Drucks der Lobbyisten der Unterhaltungsindustrie strich die Bundesregierung in ihrem Kabinettsbeschluss vom 22. März 2006 diese Bagatellklausel. Demnach müssen jetzt theoretisch auch alle Privatpersonen, die P2P-Netzwerke (Tauschbörsen) nutzen, mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. In der Praxis ist mit solch hohen Strafen jedoch nicht unbedingt zu rechnen.

Reaktionen

Die geplanten Regelungen wurden von den unterschiedlichen Interessengruppen kontrovers beurteilt:

Börsenverein des deutschen Buchhandels: "Der Börsenverein hat zum geplanten Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb") "an einigen Stellen dringenden Korrekturbedarf" angemeldet: Manche geplante Regelung hätte für Urheber und Rechteinhaber zum Teil fatale Folgen, warnt der Verband.

Auf Kritik stößt vor allem die vorgesehene Fassung von § 52b: So sei aus dem Regierungsentwurf der Satz herausgefallen, dass an den elektronischen Leseplätzen nicht mehr Exemplare eines Werkes gleichzeitig zugänglich gemacht werden dürften, als die Bibliothek in ihrem Bestand hat. Die Institutionen könnten ihren Nutzern beliebig viele Kopien eines digitalisierten oder elektronischen Werkes zur Verfügung stellen. Würde diese Praxis Gesetz, müssten gerade Wissenschaftsverlage einen Zusammenbruch des Markts befürchten. Die damit verbundene Enteignung wäre nach Ansicht des Börsenvereins ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, die auch die Urheberrechte einschließt.

Kritik auch an der Ausdehnung der Urheberrechtsschranke bei der Nutzung von Schulbüchern: § 53 III Nr. 1 UrhGE sieht vor, Kopien nicht nur im Unterricht, sondern auch für den häuslichen Gebrauch zu gestatten. Diese Regelung, so der Börsenverein, würde in das "Primärgeschäft der Schulbuchverlage" eingreifen.

"Katastrophale Auswirkungen" für Urheber und Rechteinhaber könnte nach Ansicht des Verbands die vorgesehene Neuregelung von Geräte- und Betreiberabgaben (Paragrafen 54 ff.) haben. Sie stehe in einem "offenen Widerspruch" zu den beiden Vergütungsberichten der Bundesregierung und sei von einem "fairen Kompromiss" weit entfernt. Und schließlich gehe von der vorgesehenen Bagatellklausel bei Urheberrechtsverletzungen (§ 106) "das fatale Signal einer Degradierung des Urheberrechts gegenüber dem Sacheigentum aus. Gegen die Bagatellklausel hat sich bereits Kulturstaatsminister Bernd Neumann ausgesprochen." (Quelle: Börsenblatt-Newsletter 26. Januar2006).

"Dieselbe Bundesregierung, die in China für das geistige Eigentum eintritt (gegen Plagiate), stellt es in Deutschland mit der aktuellen Urheberrechtsnovelle zur Disposition", Deutschland sei in Bildung und Wissenschaft auf ein starkes Urheberrecht angewiesen, um im internationalen Wettbewerb der Informationsgesellschaften bestehen zu können. (Quelle: Börsenblatt-Newsletter 29. Juni 2006).

Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft": Das Aktionsbündnis kritisiert im Bezug auf die neuen Paragraphen 52b und 53a, dass der Entwurf den Schutz der Verwerter begünstige und den Umgang mit Wissen und Information in nicht vertretbarer Weise einschränke. „Für Bildung und Wissenschaft ist der freie Umgang mit Wissen und Information unbedingt erforderlich und muss gegenüber dem Schutz von Verwertungsinteressen nachhaltig Priorität haben. … Das Aktionsbündnis vermisst im gesamten Entwurf des BMJ … einen entwicklungsorientierten, inventions- und innovationsfreundlichen Ansatz für das Urheberrecht und kritisiert seine defensive und geradezu ängstlich wirkende Grundhaltung in Bezug auf einen möglichen Missbrauch.“

Im Bezug auf Paragrafen 52b heißt es: „Angesichts der hohen Investitionen in Rechner und flächendeckende Netze an den Hochschulen könne es aber nicht sein, dass die Nutzer zur Information gehen müssen und die Information nicht direkt zu den Nutzern über die ausgebauten Intranetze kommen darf."

Ebenfalls wird der neue Paragraf 53a heftig kritisiert: Das Aktionsbündnis befürchtet, dass den großen Wissenschaftsverlagen quasi eine Monopolstellung bei der elektronischen Dokumentenlieferung zugebilligt wird. Subito könne gezwungen werden, seinen Service einzustellen und langfristig könne diese Regelung das Ende der modernen Bibliotheken bedeuten (Vgl. Pressemitteilungen 1/06 und 3/06 des Aktionsbündnises "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft").

Von der IFPI wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc. zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind, bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen.

Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von Internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters", die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. Hörfunk (Internet-Radio) und Fernsehen kann man per Internet benutzen, digitale Bücher (E-Books) werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet.

Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenrekorder und Radio bestand: Im Jahr 1900 musste sich noch jeder eine Schallplatte kaufen, wenn er Musik (nicht live) hören wollte.

Jede neue Erfindung, wie z. B. das Radio, sollte der Untergang der Musikindustrie sein, das Gegenteil war aber der Fall.

Tatbestandsmerkmale des Urheberrechts

Im Urheberrecht haben sich drei maßgebliche und universelle juristische Tatbestandsmerkmale herausgebildet: Erstens der Schutzgegenstand des Urheberrechts, das Werk, dessen zentraler und oft strittiger Punkt die sog. Schöpfungshöhe ist. Dann der Rechtsinhaber, der Urheber und weiterhin die Schranken des Urheberrechts, die zum Wohle der Allgemeinheit Durchbrechungen der (quasi-) ausschließlichen Rechtsposition vorsehen (z.B. durch das Zitatrecht).

Darüber hinaus spielen im praktischen Rechtsverkehr die Nutzungsrechte (insbesondere die Lizenzen, die Urheberrechtsverträge und die Verwertungsverträge) eine ganz maßgebliche Rolle, die die Partizipation Dritter an der Errungenschaft, sowie deren generelle Vermarktung regeln. Darüber hinaus (insbesondere aufgrund der steigenden Produktpiraterie) erlangen die Verletzungsfolgen eine immer stärkere Gewichtung in der juristischen und alltäglichen Praxis.

Kritik und Gegenbewegung

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Urhebers genießt in der Bevölkerung breiteste Zustimmung. Hingegen wird der kommerzielle Aspekt des Urheberrechts oft kritisiert. Neben der Möglichkeit, diesen Aspekt auf gesamtgesellschaftlicher Ebene generell in Frage zu stellen, gibt es Bemühungen, unter Beachtung der aktuellen Rechtslage einzelne Werke von der Vermarktung auszuschließen.

Neben den Konsumenten, die sich durch Verschärfungen der Rechtslage in ihren Freiheiten unangemessen eingeschränkt sehen, gibt es auch Autoren, die ihre Werke gern der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung stellen wollen.

Die einfachste Möglichkeit, dies zu tun, besteht darin, auf das Urheberrecht zu verzichten. Dies ist jedoch nicht in jedem Rechtssystem möglich und führt weiterhin zu der Situation, dass veränderte Versionen nicht automatisch frei sind, da der Urheber der Veränderungen nicht dazu gezwungen wird, auch auf sein Urheberrecht zu verzichten. Eine Möglichkeit, dies zu umgehen, besteht darin, auf das Urheberrecht nicht zu verzichten, sondern per Lizenzvertrag an jedermann einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Dabei verlangen so genannte Copyleft- Lizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen.

Die Lizenzen des GNU-Projektes sind hierbei im Bereich der Freien Software insbesondere zu erwähnen, zum Beispiel die GPL für Computerprogramme und die GFDL für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen. Weitere, angeblich besser auf die speziellen Bedürfnisse von Künstlern zugeschnittene, vor allem jedoch nicht auf bestimmte Werkstypen beschränkte Lizenzen stellt das Projekt Creative Commons zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um Open-Content-Lizenzen, also solche, die vergleichbare Freiheiten gewähren wie die Lizenzen freier Software, sowie zum anderen um wesentlich restriktivere Lizenzen.

"Das neue Urheberrecht, soeben im Bundeskabinett vorgestellt, wird den Schutz des geistigen Eigentums noch verschlechtern: sorgt sich weniger um die Urheber als um diejenigen, die deren geistiges Eigentum vermarkten. Es achtet vor allem die Interessen der Verwertungs- und Geräte-Industrie; aus dem Urheberrecht wird ein gewerbliches Schutzrecht." (Süddeutsche Zeitung)

Literatur

  • Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz, Kommentar. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51260-7
  • Theodor Enders: Anwaltspraxis, Beratung im Urheberrecht und Medienrecht. Deutscher Anwaltverlag, Bonn 1999, ISBN 3-8240-0215-9
  • Thomas Fuchs: Arbeitnehmer-Urhebervertragsrecht. Nomos, Baden-Baden 2005, ISBN 3-8329-1467-6
  • Eva-Irina von Gamm: Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben und den Überschneidungen mit dem deutschen Geschmacksmuster-, Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrecht. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-8329-0577-4
  • Daniel Gutman: Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU. Mißbrauch, technische Möglichkeiten und rechtliche Flankierungen. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0516-7
  • Jochen Haller: Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie. Eine ökonomische Analyse. Eul, Köln 2005, ISBN 3-89936-352-3
  • Dietrich Harke: Urheberrecht. Fragen und Antworten. Heymanns, Köln 2001, ISBN 3-452-24720-1
  • Hans-Peter Hillig, Urheber- und Verlagsrecht, 10. Auflage 2003, Beck-Texte im dtv 5538
  • Hans-Peter Hillig, Europäisches und Internationales Urheberrecht, 2006, Beck´sche Textaussgabe, ISBN 3406543103
  • Thomas Hoeren: Urheberrecht und Verbraucherschutz. Überlegungen zum Gesetz über Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. LIT-Verlag, Münster 2003, ISBN 3-8258-67145
  • Volker Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht. Leitfaden für Ausbildung und Praxis. Vahlen, München 2002, ISBN 3-8006-2851-1
  • Ulrich Löwenheim: Urheberrecht im Informationszeitalter. Festschrift für Wilhelm Nordemann zum 70. Geburtstag am 8. Januar 2004. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51683-1
  • Wandtke, Artur Axel / Bullinger, Winfried: Praxiskommentar zum Urheberrecht. Beck, München 2006, ISBN 3-406-53423-6 - Rezension hier im Volltext auf www.digitalrecht.de
  • Manfred Rehbinder: Urheberrecht. Beck, München 2004, ISBN 3-406-51855-9
  • Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts. Nomos, Baden-Baden 2004, ISBN 3-7890-7534-5
  • Haimo Schack: Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Auflage 2005, Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN: 3161485955.
  • Astrid von Schoenebeck: Moderne Kunst und Urheberrecht. Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der modernen Kunst, Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2003, ISBN 3-8305-0514-0
  • Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber. Urheber- und Verlagsrecht. DTV-Beck, München 2005, ISBN 3-423-05291-0
  • Brunhilde Steckler: Urheber-, Medien- und Werberecht. Grundlagen, Rechtsicherheit im Internet. Cornelsen/Scriptor, Berlin 2004, ISBN 3-464-49077-7
  • Sabine Zentek, Thomas Meinke: Das neue Urheberrecht. Die neuen Rechte und Pflichten als Urheber und Verwerter. Haufe, Freiburg/B. 2003, ISBN 3-448-05940-4

Weblinks

Gesetzestexte

Weiteres

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